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08.10.2026

Sachbezug 50 Euro: Wie Arbeitgeber die monatliche Freigrenze rechtssicher nutzen

Mit einem Sachbezug von 50 Euro im Monat können Arbeitgeber jedem Mitarbeiter eine Leistung gewähren, auf die weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben anfallen. Für ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten ergibt das ein Volumen von bis zu 120.000 Euro im Jahr, das ohne Abzüge bei der Belegschaft ankommt. Die Regel klingt einfach. In der Praxis gelten seit 2022 strenge Vorgaben für Gutscheine und Karten, und schon ein Euro zu viel macht den gesamten Betrag steuerpflichtig. Dieser Beitrag zeigt, wie die Freigrenze funktioniert, welche Gutscheine zulässig sind, was sie kostet und wo die typischen Fehler liegen.
Von: Mario Zimmermann
Eine Hand hält eine weiße Kreditkarte über ein schwarzes Kartenlesegerät auf einem orangefarbenen Hintergrund.

Das Wichtigste in Kürze

  • Sachbezüge bis 50 Euro je Kalendermonat bleiben frei von Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträgen, wenn sie zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
  • Die 50 Euro sind eine Freigrenze: Wird sie überschritten, ist der gesamte Betrag steuerpflichtig und beitragspflichtig.
  • Gutscheine und Karten zählen nur als Sachbezug, wenn sie auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen oder eine sehr begrenzte Produktpalette beschränkt sind.
  • Gebühren des Kartenanbieters trägt der Arbeitgeber, sie werden nicht auf die Freigrenze angerechnet.
  • Gehaltsumwandlung, Barauszahlung und Erstattung gegen Beleg schließen die Steuerfreiheit aus.

Was ist ein Sachbezug für Mitarbeiter?

Ein Sachbezug ist jede Leistung des Arbeitgebers, die nicht in Geld besteht: Waren, Dienstleistungen, Gutscheine oder aufladbare Karten. Steuerlich gehört er zum Arbeitslohn, kann aber innerhalb bestimmter Grenzen frei von Lohnsteuer und Sozialabgaben bleiben. Die bekannteste dieser Grenzen ist die monatliche Freigrenze von 50 Euro. Entscheidend ist die Abgrenzung zur Geldleistung. Das Einkommensteuergesetz ordnet zweckgebundene Geldzahlungen, nachträgliche Kostenerstattungen und Geldsurrogate ausdrücklich dem Barlohn zu, auch wenn der Arbeitgeber genau vorgibt, wofür das Geld verwendet werden soll. Ein Sachbezug liegt laut Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. März 2022 außerdem nicht vor, wenn der Mitarbeiter anstelle der Sache auch Geld verlangen kann. Für Unternehmen heißt das: Die Steuerfreiheit hängt an der Gestaltung. Wer einen Sachbezug einführt, muss Art der Leistung, Ausgabeweg und vertragliche Grundlage so festlegen, dass am Ende tatsächlich eine Sache beim Mitarbeiter ankommt und kein Anspruch auf Auszahlung entsteht.

Wie der Sachbezug von 50 Euro im Monat funktioniert

Der Gesetzgeber erlaubt Sachbezüge bis zu einem Wert von 50 Euro je Kalendermonat ohne Lohnsteuer und ohne Sozialversicherungsbeiträge. Voraussetzung ist, dass die Leistung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Die Grenze gilt seit dem 1. Januar 2022, vorher lag sie bei 44 Euro. Die 50 Euro wirken als Freigrenze. Bleibt der Wert aller begünstigten Sachbezüge eines Monats bei höchstens 50 Euro, ist alles frei. Liegt er auch nur einen Euro darüber, wird nach Angaben des AOK Fachportals für Arbeitgeber der gesamte Wert steuerpflichtig und beitragspflichtig, einschließlich der ersten 50 Euro. Die Grenze gilt je Kalendermonat und je Mitarbeiter. Alle Sachbezüge, die unter diese Regel fallen, werden innerhalb eines Monats addiert. Ein Monat ohne Sachbezug erhöht den Spielraum im Folgemonat nicht. Neben der Freigrenze bestehen eigenständige Begünstigungen, die gesondert zu betrachten sind. Aufmerksamkeiten zu einem persönlichen Anlass wie Geburtstag, Hochzeit oder Geburt eines Kindes bleiben bis 60 Euro je Anlass frei. Für Waren und Dienstleistungen aus dem eigenen Sortiment des Arbeitgebers gilt ein jährlicher Rabattfreibetrag von 1.080 Euro, den der Beitrag zu steuerfreie Mitarbeiterrabatte ausführlich behandelt.
Schwarzer Casio Taschenrechner liegt auf einem Schreibtisch neben einem Notizbuch, einem Stift und vielen Belegen.

Welche Gutscheine als steuerfreier Sachbezug gelten

Gutscheine und Geldkarten gelten nur dann als Sachbezug, wenn sie ausschließlich zum Bezug von Waren oder Dienstleistungen berechtigen und zusätzlich die Kriterien des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes erfüllen. Praktisch heißt das: Der Einsatz muss auf einen begrenzten Kreis von Akzeptanzstellen, eine sehr begrenzte Produktpalette oder bestimmte soziale Zwecke beschränkt sein. Als Sachbezug anerkannt sind nach dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums unter anderem:
  • Gutscheine eines Händlers oder einer Ladenkette für deren Sortiment, im Geschäft oder im Onlineshop der Kette.
  • Stadtgutscheine und regionale Karten für Einkaufsverbünde in einer Stadt oder Region, auch begrenzt auf unmittelbar angrenzende zweistellige Postleitzahlbezirke.
  • Tankgutscheine und Tankkarten eines einzelnen Tankstellenbetreibers oder einer Tankstellenkette mit einheitlichem Marktauftritt.
  • Karten für eine sehr begrenzte Produktpalette, etwa Kraftstoff und Ladestrom, Nahverkehr und Fernverkehr, Fitnessleistungen, Streamingdienste, Zeitungen oder Bücher.
  • Gutscheinkarten von Onlinehändlern, sofern sie nur für das eigene Sortiment des Händlers gelten und nicht für Angebote von Drittanbietern auf einem Marktplatz.
Ausdrücklich als Geldleistung gelten dagegen:
  • Prepaid Kreditkarten mit überregionaler Akzeptanz ohne Einschränkung der Produktpalette.
  • Karten mit Barauszahlungsfunktion. Zulässig ist lediglich die Auszahlung eines Restguthabens bis zu einem Euro.
  • Karten mit eigener IBAN oder mit Überweisungsfunktion.
  • Gutscheine, die sich nur gegen andere Gutscheine eintauschen lassen, sofern nicht technisch sichergestellt ist, dass ausschließlich zulässige Gutscheine gewählt werden können.
Selbst eine Bescheinigung der BaFin über die aufsichtsrechtliche Einordnung einer Karte bindet die Finanzverwaltung nicht. Die funktionale Begrenzung muss technisch und vertraglich sichergestellt sein. Unternehmen sollten sich deshalb vom Anbieter zusichern lassen, dass die eingesetzte Karte die steuerlichen Kriterien erfüllt, und die Einschränkungen technisch umsetzen lassen.

Was der 50 Euro Sachbezug den Arbeitgeber kostet

Innerhalb der Freigrenze trägt der Arbeitgeber genau den Wert des Sachbezugs, also höchstens 50 Euro je Mitarbeiter und Monat, zuzüglich der Gebühren des Kartenanbieters. Lohnsteuer und Arbeitgeberanteile zur Sozialversicherung fallen nicht an. Der Mitarbeiter erhält den vollen Wert ohne Abzüge. Gebühren für Bereitstellung und Aufladung sind laut Bundesfinanzministerium kein zusätzlicher Vorteil für den Mitarbeiter und damit kein Arbeitslohn. Sie werden nicht auf die 50 Euro angerechnet. Bei Gutscheinen, die auf einen Eurobetrag lauten, zählt der volle Nennwert, ein Bewertungsabschlag von vier Prozent ist dann nicht vorzunehmen. Für die Planung bedeutet das je Mitarbeiter bis zu 600 Euro Sachbezug im Jahr plus Anbieterkosten. Der Vergleich mit einer Gehaltserhöhung fällt deutlich aus. Erhöht ein Unternehmen das Bruttogehalt um 50 Euro, zahlt es zusätzlich seinen Anteil zur Sozialversicherung, während beim Mitarbeiter nach Lohnsteuer und Sozialabgaben nur ein Teil ankommt. Wie groß dieser Teil ist, hängt von Steuerklasse und Einkommen ab. Ob sich die Ausgabe rechnet, entscheidet die Steuerersparnis allein aber nicht. Ein Sachbezug, den die Belegschaft kaum wahrnimmt, bleibt ein Kostenblock. Wirtschaftlich wird er erst, wenn Unternehmen messen, ob die Leistung Bindung und Zufriedenheit tatsächlich verändert, etwa über die Entwicklung der Fluktuationskosten.

Welche Fehler beim Sachbezug teuer werden

Die meisten Fehler entstehen bei der Gestaltung: beim Ausgabeweg, bei der vertraglichen Grundlage und bei der Abstimmung zwischen Abteilungen. Greift die Freigrenze nicht, sind Lohnsteuer und Sozialversicherungsbeiträge auf den gesamten Wert fällig, und zwar für jeden betroffenen Mitarbeiter und jeden betroffenen Monat.
  • Gehaltsumwandlung: Wird der Gutschein im Tausch gegen einen Teil des bisherigen Gehalts gewährt, etwa bei einer Vertragsanpassung, entfällt die Freigrenze. Das Bundesfinanzministerium schließt Gehaltsverzicht und Gehaltsumwandlung ausdrücklich aus.
  • Mehrere Sachbezüge im selben Monat: Gibt die Personalabteilung eine Karte über 50 Euro aus und spendiert eine Führungskraft zusätzlich ein Sachgeschenk ohne persönlichen Anlass, ist die Grenze für den ganzen Monat überschritten.
  • Erstattung gegen Beleg: Reicht der Mitarbeiter Quittungen ein und erhält den Betrag zurück, liegt eine Geldleistung vor. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber den Verwendungszweck vorgibt.
  • Altersvorsorge über die Freigrenze: Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung fallen nicht unter die 50 Euro. Für sie gelten eigene Regeln, die der Beitrag zur arbeitgeberfinanzierten Direktversicherung erläutert.
Ein Teil dieser Fehler entsteht, weil Benefits in mehreren Abteilungen verwaltet werden. Wer Sachbezüge zentral erfasst und monatlich je Mitarbeiter summiert, schließt Fehler bei der Zusammenrechnung weitgehend aus.

Über den Autor:

Mario R. Zimmermann

Seit über 15 Jahren berate ich Unternehmen im Bereich Benefit - und Personalstrategie – fundiert durch mehr als 30 Jahre Erfahrung in der Finanz- und Beratungswelt.

Häufige Fragen zum Sachbezug von 50 Euro

Ist der Sachbezug von 50 Euro brutto oder netto?

Für den Mitarbeiter wirkt der Sachbezug wie ein Nettobetrag. Innerhalb der Freigrenze fallen weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben an, der volle Wert kommt bei ihm an. Bei Gutscheinen, die auf einen Eurobetrag lauten, zählt für die Grenze der aufgedruckte Betrag in voller Höhe. Für den Arbeitgeber entstehen neben dem Gutscheinwert nur die Gebühren des Anbieters.

Was passiert, wenn der Sachbezug über 50 Euro liegt?

Dann entfällt die Freigrenze für den gesamten Monatswert. Für Sachzuwendungen über 50 Euro kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach § 37b EStG pauschal mit 30 Prozent übernehmen. Sozialversicherungsbeiträge fallen nach Angaben der AOK in diesem Fall trotzdem an. Ob sich die Pauschalierung lohnt, sollte vorab mit der Steuerberatung geklärt werden.

Darf der Arbeitgeber den Sachbezug für mehrere Monate auf einmal ausgeben?

Nicht, wenn dadurch der Monatswert über 50 Euro steigt. Bei Gutscheinen, die bei Dritten eingelöst werden, fließt der Vorteil mit der Übergabe zu, bei Geldkarten mit der Aufladung. Ein Quartalsgutschein über 150 Euro überschreitet die Grenze daher im Ausgabemonat. Eine Karte, die monatlich mit höchstens 50 Euro aufgeladen wird, vermeidet dieses Problem.

Gilt die Freigrenze auch für einen Tankgutschein?

Ja, sofern der Gutschein nur bei einer bestimmten Tankstelle oder Tankstellenkette gilt oder die Karte auf Kraftstoff und Ladestrom beschränkt ist. Auch ein vom Arbeitgeber selbst ausgestellter Tankgutschein ist möglich, wenn die Tankstelle direkt mit dem Unternehmen abrechnet. Eine Prepaid Kreditkarte, deren Nutzung nur im Arbeitsvertrag auf Kraftstoff begrenzt ist, erfüllt die Voraussetzungen nicht.

Wie viel Wirkung Ihr Sachbezug tatsächlich erzielt

Steuerfrei heißt noch nicht wirksam. consus concept berechnet mit CAL100 insight, welchen Return jede einzelne Leistung in Ihrem Unternehmen erzielt, auch den monatlichen Sachbezug. Vereinbaren Sie ein Analysegespräch, um zu klären, ob Ihre Benefits die Bindung und Leistung erzeugen, die Sie erwarten. Hinweis: Dieser Beitrag ersetzt keine steuerliche Beratung. Für die konkrete Umsetzung empfiehlt sich die Abstimmung mit Ihrer Steuerberatung.
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