Neben dem spezifischen Rabattfreibetrag gibt es ein weiteres, noch flexibler einsetzbares Instrument: den steuerfreien Sachbezug. Sachleistungen pro Mitarbeiter und Monat im Wert von bis zu 50 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, gemäß § 8 Abs. 2 Satz 11 des Einkommensteuergesetzes. Auf das Jahr gerechnet bedeutet das: bis zu 600 Euro zusätzliches steuer- und abgabenfreies Einkommen für jeden Mitarbeitenden.
Klingt überschaubar? Nur auf den ersten Blick. Denn die 50-Euro-Grenze ist eine monatliche Freigrenze, keine Pauschale. Wird sie auch nur um einen Cent überschritten, ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig. Das ist ein häufiger und teurer Fehler in der Praxis – und genau deshalb lohnt sich eine saubere, strategische Planung dieser Leistungen.
Was als Sachbezug gewährt werden kann, ist vielfältig: Gutscheine bei regionalen oder überregionalen Händlern, Prepaid-Karten, Tankgutscheine, Freizeitangebote, Kultur-Tickets oder digitale Benefit-Plattformen. Voraussetzung ist, dass die Sachbezüge keinen Bestandteil des ohnehin geschuldeten Arbeitslohns darstellen und zusätzlich zum monatlichen Gehalt gewährt werden, nicht in Form von Bargeld ausgezahlt werden und die monatliche Freigrenze nicht überschreitet.
Wichtig für die praktische Umsetzung: Die Leistungen müssen korrekt in der Lohnabrechnung dokumentiert werden. Wer das vernachlässigt, riskiert im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung Nachzahlungen – inklusive Zinsen.